KONDITIONEN

Allgemeines

Alle Angaben beruhen auf Informationen, für deren Richtigkeit und Funktionalität wir keine Haftung übernehmen.

Voraussetzungen und Nebenkosten des Erwerbs einer Immobilie

1) Unbebaute Baugrundstücke, Bebaute Baugrundstücke, Eigentumswohnungen

Voraussetzung ist die Widmung im Sinne des Tiroler Raumordnunggesetzes, erforderlich ist die Begründung  eines Hauptwohnsitzes beziehungsweise einer Niederlassung,
Glaubhaftmachung der Benützung als ordentlicher Wohnsitz,
sowie Kapitalsverkehrsfreiheit im Sinne bzw. EU-Vertrages.

 

2) Freizeitwohnsitze

das sind solche, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze einer politischen Gemeinde
eingetragen sind bzw. am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitze benützt und ordnungsgemäß
gemeldet wurden, ab den 01.01.2000 können Freizeitwohnsitze in einer Gemeinde
unter der Voraussetzung, dass Sie im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze einer Gemeinde
eingetragen sind, erworben werden.
Unbebaute als auch bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen können Freizeitwohnsitze sein.
Eine Neubegründung von einen Freizeitwohnsitz ist nur mit einem Bescheid der Baubehörde
zulässig entweder durch einer Neubewilligung oder durch Antragsstellung durch dem Raumordnungsgesetz.
Tiroler Grundverkehrsgesetz/ Landesgesetzblatt 61/1996 in der Verfassung der Novelle Landesrat 1959/1997

 

3) Nebenkosten

Provision bei Kauf – Verkauf oder Tausch:

3% vom Verkaufspreis
Kaufpreis unter € 50 000.- pauschal € 1500.-
Kaufpreis unter € 36 000.- 4% vom Verkaufspreis
Schlössern – Burgen 6%  vom Verkaufspreis
zuzüglich 20% Mehrwertsteuer

Provision bei Vermietungen

vom Vermieter maximal 3 Bruttomonatsmieten
vom Mieter  abhängig von der Vertragsdauer zwischen
einem und 2 Bruttomonatsmieten
zuzüglich 20% Mehrwertsteuer

Grundbuchseintragung
Die Grundbuchseintragungsgebühr für die Einverleibung ( Eintragung) des Eigentumsrechtes
eines Immobilienkäufers  beträgt 1% vom Kaufpreis und wird dem Käufer
vom Grundbuchsgericht vorgeschrieben.

Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich bei jedem Immobilienkauf an das Finanzamt zu entrichten,
sie beträgt 3,5%  bei Rechtsgeschäften unter Fremden oder 2% bei Rechtsgeschäften im
Familienkreis. Bei jeder Veräußerung einer Immobilie kann das Eigentumsrecht des Erwerbers
im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuch nachgewiesen wurde, dass die
Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Nach Überweisung der Grunderwerbsteuer stellt das
Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, stellt diese den Urkundenerrichter
zur Vorlage beim Grundbuchsgericht zu.

Vertragserrichtungskosten
Die Kosten für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung von Kaufverträgen sind
ebenso wie die Kosten für die Errichtung vom Mietverträgen mit  dem Vetragsrichter
( Notar oder Rechtsanwalt) im Rahmen der Tarifordnung  des jeweiligen Urkundenerrichters
direkt zu vereinbaren.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung,
bei Erwerb einer Immobilie begleiten wir Sie selbstverständlich durch alle bürokratischen Ämter.

Ihre Mgr.  Zuzana Leitner

 Dechant-Wieshoferstraße 17, St. Johann i. T.